Satzung des TTC Rot-Weiß Freiburg e.V.

beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.05.1984 in Freiburg,

neu gefaßt auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09.10.1998 in Freiburg,

zuletzt geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.05.2018 in Freiburg.

 

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tanz-Turnier-Club Rot-Weiß e.V. (TTC Rot-Weiß e.V.)
    Er wurde am 10.07.1961 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
    Freiburg ( VR119 ) eingetragen. Sitz des Vereins ist Freiburg.
  2. Der Verein ist Mitglied im
    1. Tanzsportverband Baden-Württemberg e.V., Fachverband im Badischen Sportbund
    2. Deutschen Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Dem Verein können sich durch entsprechende Vereinbarung befreundete Vereine, die dem in §2 (1 u.2) genannten Zweck dienen, anschließen.


§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung, als Leistungssport auf nationaler und internationaler Ebene, sowie des Freizeittanzsports in jedem Alter.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch sportliche Übungen und Leistungen, Abhalten regelmäßiger Trainingseinheiten, Ausbildung von Tanzpaaren für den Wettbewerb auf Tanzturnieren u.a.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§3 Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Damit ist er selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  3. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes von Baden-Württemberg e.V., der Stadt Freiburg oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.


§4 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. außerordentlichen Mitgliedern
    3. fördernden Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder sind sporttreibende (aktive) Mitglieder und Mitglieder des Gesamtvorstands.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche im Alter unter 18 Jahren und Mitglieder von Anschlussorganisationen. Anschlussorganisationen sind Vereine oder Abteilungen von Vereinen, die gemäß §2 Absatz 1 dem Zweck des TTC Rot-Weiß Freiburg e.V. entsprechen.
  4. Einzelpersonen, juristische Personen, Körperschaften u.ä., die den Verein ideell oder finanziell unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder des Vereins aufgenommen werden.
  5. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Tanzsport oder den TTC Rot-Weiß e.V. besonders verdient gemacht haben. Der Ehrenpräsident ist einem Ehrenmitglied gleichgestellt.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars an den Gesamtvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
  2. Nach Vorschlag des Gesamtvorstands können ordentliche und fördernde Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Eine Mitgliedschaft auf Zeit ist möglich. In diesem Fall ist die Dauer der Mitgliedschaft beim Eintritt zu beantragen und vom Verein zu bestätigen. Die Mindestdauer beträgt 6 Wochen, die Höchstdauer 12 Monate.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Ablauf der bei Eintritt beantragten Zeit oder den Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er ist in Schriftform an den Gesamtvorstand zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von den Mitgliedern des Gesamtvorstands mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Gesamtvorstand einzulegen. Der Gesamtvorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.
  4. Im Falle von Nichtzahlung des Beitrags, soweit das Mitglied länger als drei Monate mit der Zahlung in Verzug ist, kann der Ausschluss sogar mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstands beschlossen werden.


§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag.
  2. Die Beitrags- und Gebührenordnung, sowie die Art des Beitragseinzugs wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Gesamtvorstand kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds Beiträge und Gebühren stunden oder erlassen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Umwandlung einer ordentlichen, sporttreibenden in eine fördernde Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen möglich. Die Umwandlung einer fördernden in eine ordentliche sporttreibende Mitgliedschaft ist jedoch jederzeit mit Rückwirkung auf den Beginn des laufenden Kalendermonats möglich.
  6. Über Mitgliedsbeiträge der dem TTC Rot-Weiß e.V. angeschlossenen Vereine werden zwischen den Vorständen der Vereine Vereinbarungen getroffen, die der Zustimmung der jeweiligen Mitgliederversammlungen bedürfen.
  7. Für Mitgliedschaften auf Zeit bestimmt der Vorstand den Mitgliedsbeitrag nach Aufwand.


§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche und fördernde Mitglieder können dem Gesamtvorstand Anträge zur Beschlussfassung unterbreiten. §§ 10 (4), 10 (5) sind entsprechend anzuwenden.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinsheim und die sonstigen Trainingsräume gemäß der Form ihrer Mitgliedschaft unter Beachtung der Hausordnung und der Trainingszeiten zu benutzen.
  3. Alle Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Vereinskameradschaft zu pflegen, sowie das Vereinseigentum schonend und sorgsam zu behandeln.
  4. Zur Durchführung von Vereinsveranstaltungen oder zur Pflege und Wartung des Clubheims ist die Mithilfe der Vereinsmitglieder erforderlich. Alle Mitglieder sind bestrebt, die sportlichen Veranstaltungen des Vereins als aktive Sportler, sowie durch Übernahme organisatorischer Aufgaben zur Unterstützung des Gesamtvorstands nach besten Kräften zu fördern.
  5. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern.
  6. Mitglieder der dem TTC Rot-Weiß e.V. angeschlossenen Vereine können entsprechend den zwischen den Vereinen getroffenen Vereinbarungen Mitglieder im TTC Rot-Weiß e.V.sein. Ebenso können vereinbarungsgemäß Mitglieder des TTC Rot-Weiß e.V. Mitglieder der angeschlossenen Vereine sein.
  7. Alle Mitglieder, ausgenommen die fördernden Mitglieder, haben Anspruch auf den für die Gruppen festgelegten Leistungsumfang, entsprechend dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahreshaushaltsplan ( z.B. Zahl der Unterrichtsstunden, Verfügbarkeit des Klubheims für ein angemessenes freies Training).


§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Jugendversammlung


§10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder des Vereins, sowie ein Delegierter je Anschlussorganisation stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei Stimmen ausüben. Die Stimmübertragung bedarf der Schriftform. Sie ist nur auf eine vom Übertragenden zu bestimmende Person zulässig.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr und zwar spätestens bis Ende des zweiten Quartals des Jahres durch den Gesamtvorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Gesamtvorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder (ausgenommen die außerordentlichen Mitglieder und juristische Personen bzw. Körperschaften) unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte einzuberufen.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung mit einer Frist von drei Wochen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Woche einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich mit Begründung mindestens eine Woche, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  4. Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung – außer Anträge zu Satzungsänderungen – können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einschließlich der Stimmübertragungen zustimmt.
  5. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden, wobei die alte und die neue Fassung kenntlich gemacht werden müssen. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich der Stimmübertragungen beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen “Ja”- zu den “Nein”-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    1. Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
    2. Beratung und Beschluss zu den Titeln des Haushaltsplans.
    3. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer.
    4. Beratung und Beschluss zur Entlastung des Gesamtvorstands, ausgenommen: der Jugendwart. Wahl des Gesamtvorstands. Bestätigung der Wahl des Jugendwarts. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern.
    5. Beratung und Beschluss über die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahres- oder Monatsbeitrags, sowie der Aufnahmegebühr und die Art des Beitragseinzugs.
    6. Beratung und Beschluss über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
    7. Beratung und Beschluss zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.Im übrigen sind alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung für den Gesamtvorstand
      bindend.


§11 Gesamtvorstand

  1. Mitglieder des Gesamtvorstands sind:
    1. der Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Finanzvorstand
    4. der Sportvorstand
    5. der Turnierwart
    6. der Schriftführer
    7. der Organisationswart
    8. der Freizeitsportwart
    9. der Jugendwart
    10. Beisitzer für besondere Aufgaben

Turnierwart, Schriftführer, Organisationswart, Freizeitsportwart und Beisitzer können in Personalunion mit einem anderen Amt des Gesamtvorstands gewählt werden.

  1. Mitglied des Gesamtvorstands können ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder werden.
  2. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und dem Sportvorstand. Dieser Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Ihre Vertretungsmacht ist jedoch im Außenverhältnis wie folgt eingeschränkt:
    1. für Rechtsgeschäfte, die einen Gegenstandswert von DM 2.500,- übersteigen bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes gemäß § 11 (6).
    2. Personalentscheidungen jeglicher Art benötigen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Gesamtvorstandes gemäß § 11 (6).

    Im übrigen sind die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder dem Gesamtvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

  3. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit 2/3-Mehrheit zu beschließen ist.
  4. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der ihn bildenden Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  6. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstands beträgt max. zwei Jahre. Das Amt endet jedoch erst mit der Neuwahl des betreffenden Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt erlischt außerdem bei Beendigung der Mitgliedschaft, durch Abwahl oder Rücktritt.
    Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden der Reihe nach einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Im jährlichen Wechsel wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt, in geraden Jahren wird der Vorsitzende, der Finanzvorstand, Freizeitsportwart, Schriftführer, in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, Sportvorstand, Turnierwart und Organisationswart, gewählt. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss die Wahl schriftlich und geheim stattfinden.
  7. Mitglieder des Gesamtvorstands können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden, ausgenommen der Jugendwart.
  8. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Gesamtvorstands ergänzt sich der Gesamtvorstand durch Vorstandsbeschluss, der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Scheidet der Jugendwart vorzeitig aus, muß die Jugendversammlung den neuen Jugendwart wählen.
  9. Jedem Mitglied des Gesamtvorstands ist nach Vorankündigung jederzeit Einsicht in die Kassen- und Buchführung des Vereins zu gewähren.
  10. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gesamtvorstands unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist berechtigt, ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands hiermit zu beauftragen.


§12 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfaßt die Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und den Jugendwart.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muß eine Jugendversammlung stattfinden. Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen und abzuhalten.
  3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 ihrer Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
  4. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet. Sie wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher auf zwei Jahre. Jedes Mitglied der Jugendversammlung hat eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der Jugendwart muß das 18.Lebensjahr vollendet haben.
  6. Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung, die als Bestandteil der Satzung von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden muß.

§13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.


§14 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen die Vereinskasse und den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung.


§15 Verbindlichkeit von Ordnungen des DTV und des TBW

  1. Für alle Mitglieder des Vereins gelten die:
    1. Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (TSO)
    2. Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
    3. Satzungen und Ordnungen des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg e.V. (TBW) in ihrer jeweils geltenden Fassung als verbindlich.
  2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


§16 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 50% aller ordentlichen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband Baden-Württemberg e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tanzsports verwendet.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
    anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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