Wir lieben Tanzen.
| Satzung
des Tanz-Turnier-Clubs Rot-Weiß Freiburg e.V.
beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.05.1984 in Freiburg, neu gefaßt auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09.10.1998 in Freiburg. §1 (1)
Der Verein führt den Namen Tanz-Turnier-Club Rot-Weiß e.V.(TTC
Rot-Weiß e.V.) (2)
Der Verein ist Mitglied im (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Dem Verein können sich durch entsprechende Vereinbarung befreundete Vereine, die dem in §2 (1 u.2) genannten Zweck dienen, anschließen.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung, als Leistungssport auf nationaler und internationaler Ebene, sowie des Freizeittanzsports in jedem Alter. (2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch sportliche Übungen und Leistungen, Abhalten regelmäßiger Trainingseinheiten, Ausbildung von Tanzpaaren für den Wettbewerb auf Tanzturnieren u.a. (3) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Damit ist er selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (3) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes von Baden-Württemberg e.V., der Stadt Freiburg oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
(1)
Der Verein besteht aus: (2) Ordentliche Mitglieder sind sporttreibende (aktive) Mitglieder und Mitglieder des Gesamtvorstands. (3) Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche im Alter unter 18 Jahren und Mitglieder von Anschlußorganisationen. Anschlußorganisationen sind Vereine oder Abteilungen von Vereinen, die gemäß §2 Absatz 1 dem Zweck des TTC Rot-Weiß Freiburg e.V. entsprechen. (4) Einzelpersonen, juristische Personen, Körperschaften u.ä., die den Verein ideell oder finanziell unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder des Vereins aufgenommen werden. (5) Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Tanzsport oder den TTC Rot-Weiß e.V. besonders verdient gemacht haben. Der Ehrenpräsident ist einem Ehrenmitglied gleichgestellt.
(1) Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars an den Gesamtvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. (2) Nach Vorschlag des Gesamtvorstands können ordentliche und fördernde Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder den Tod des Mitglieds. (2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er ist in Schriftform an den Gesamtvorstand zu erklären. (3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von den Mitgliedern des Gesamtvorstands mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Gesamtvorstand einzulegen. Der Gesamtvorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluß entscheidet. (4) Im Falle von Nichtzahlung des Beitrags, soweit das Mitglied länger als drei Monate mit der Zahlung in Verzug ist, kann der Ausschluß sogar mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstands beschlossen werden.
(1) Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag. (2)
Die Beitrags- und Gebührenordnung, sowie die Art des Beitragseinzugs
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. (4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (5) Die Umwandlung einer ordentlichen, sporttreibenden in eine fördernde Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen möglich. Die Umwandlung einer fördernden in eine ordentliche sporttreibende Mitgliedschaft ist jedoch jederzeit mit Rückwirkung auf den Beginn des laufenden Kalendermonats möglich. (6) Über Mitgliedsbeiträge der dem TTC Rot-Weiß e.V. angeschlossenen Vereine werden zwischen den Vorständen der Vereine Vereinbarungen getroffen, die der Zustimmung der jeweiligen Mitgliederversammlungen bedürfen.
(1) Ordentliche und fördernde Mitglieder können dem Gesamtvorstand Anträge zur Beschlußfassung unterbreiten. §§ 10 (4), 10 (5) sind entsprechend anzuwenden. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinsheim und die sonstigen Trainingsräume gemäß der Form ihrer Mitgliedschaft unter Beachtung der Hausordnung und der Trainingszeiten zu benutzen. (3) Alle Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Vereinskameradschaft zu pflegen, sowie das Vereinseigentum schonend und sorgsam zu behandeln. (4) Zur Durchführung von Vereinsveranstaltungen oder zur Pflege und Wartung des Clubheims ist die Mithilfe der Vereinsmitglieder erforderlich. Alle Mitglieder sind bestrebt, die sportlichen Veranstaltungen des Vereins als aktive Sportler, sowie durch Übernahme organisatorischer Aufgaben zur Unterstützung des Gesamtvorstands nach besten Kräften zu fördern. (5) Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. (6) Mitglieder der dem TTC Rot-Weiß e.V. angeschlossenen Vereine können entsprechend den zwischen den Vereinen getroffenen Vereinbarungen Mitglieder im TTC Rot-Weiß e.V.sein. Ebenso können vereinbarungsgemäß Mitglieder des TTC Rot-Weiß e.V. Mitglieder der angeschlossenen Vereine sein. (7) Alle Mitglieder, ausgenommen die fördernden Mitglieder, haben Anspruch auf den für die Gruppen festgelegten Leistungsumfang, entsprechend dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahreshaushaltsplan ( z.B. Zahl der Unterrichtsstunden, Verfügbarkeit des Klubheims für ein angemessenes freies Training).
Die Organe des Vereins sind: a)
die Mitgliederversammlung (1)
In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen, fördernden und
Ehrenmitglieder des Vereins, sowie ein Delegierter je Anschlußorganisation
stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung
auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich, jedoch kann
ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei Stimmen ausüben. Die
Stimmübertragung bedarf der Schriftform. Sie ist nur auf eine vom
Übertragenden zu bestimmende Person zulässig. (3)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung mit einer Frist von drei Wochen, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Woche einzuberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich
mit Begründung mindestens eine Woche, im Falle einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Gesamtvorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(6)
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein
das Verhältnis der abgegebenen "Ja"- zu den "Nein"-Stimmen
maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen
bleiben außer Betracht. (8) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind insbesondere: a)
Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
(1)
Mitglieder des Gesamtvorstands sind: Turnierwart, Schriftführer, Organisationswart, Freizeitsportwart und Beisitzer können in Personalunion mit einem anderen Amt des Gesamtvorstands gewählt werden. (2) Mitglied des Gesamtvorstands können ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder werden. (3)
Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Sportwart. Dieser Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vorstandsmitglieder
sind einzelvertretungsberechtigt. Ihre Vertretungsmacht ist jedoch im
Außenverhältnis wie folgt eingeschränkt: (6) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der ihn bildenden Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Stimmübertragung ist nicht zulässig. (7)
Die Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstands soll den Zeitraum von
zwei Jahren nicht überschreiten. Das Amt endet jedoch erst mit der
Neuwahl des betreffenden Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig. Das
Amt erlischt außerdem bei Beendigung der Mitgliedschaft, durch Abwahl
oder Rücktritt. (8) Mitglieder des Gesamtvorstands können durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abgewählt werden, ausgenommen der Jugendwart. (9) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Gesamtvorstands ergänzt sich der Gesamtvorstand durch Vorstandsbeschluß, der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Scheidet der Jugendwart vorzeitig aus, muß die Jugendversammlung den neuen Jugendwart wählen. (10) Jedem Mitglied des Gesamtvorstands ist nach Vorankündigung jederzeit Einsicht in die Kassen- und Buchführung des Vereins zu gewähren. (11) Der Präsident beruft die Sitzungen des Gesamtvorstands unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist berechtigt, ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands hiermit zu beauftragen.
(1) Die Jugerndversammlung umfaßt die Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und den Jugendwart. (2)
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muß eine Jugendversammlung
stattfinden. Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für
die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen und
abzuhalten. (5) Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der Jugendwart muß das 18.Lebensjahr vollendet haben. (6) Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung, die als Bestandteil der Satzung von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden muß.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen die Vereinskasse und den Jahresabschluß und berichten der Mitgliederversammlung.
(1)
Für alle Mitglieder des Vereins gelten die: (2) Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 50% aller ordentlichen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband
Baden- Württemberg e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke des Tanzsports verwendet. |
